Finanzielle Anerkennung für Ehrenamtliche

28. Juni 2024 | WLZ 116 | Autorin: Stefanie Schadler

Die Freiwilligenpauschale ermöglicht seit 2024 steuerfreie Zuwendungen an ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Vereinen.

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Steuerfreie Pauschale

Mit dem am ersten Jänner 2024 in Kraft getretenen Gemein-nützigkeitsreformgesetz 2023 wurde für gemeinnützige Sportvereine und -verbände die Möglichkeit geschaffen, ehrenamtlich Tätige im Rahmen eines steuerfreien Freiwilligenpauschale zu entschädigen. Damit wird es ermöglicht, Menschen für ihre freiwillige Tätigkeit in gemeinnützigen Vereinen finanziell zu entlohnen. 

Die kleine Freiwilligenpauschale beträgt bis zu 30 Euro pro Tag beziehungsweise 1.000 Euro pro Jahr, die steuerfrei an freiwillige Helfer der Vereine ausgezahlt werden können. Darüber hinaus profitieren Personen, die ihre freiwillige Tätigkeit in Form eines Ausbilders, Übungsleiters oder im Sozialdienst ausüben, von der großen Freiwilligenpauschale von 50 Euro pro Tag beziehungs-weise 3.000 Euro pro Jahr. Als Tag gilt jeder Kalendertag, an dem man gemeinnützig tätig war. Wird zum Beispiel eine Tätigkeit als Sanitäter von 22 Uhr bis 6 Uhr des folgenden Tages ausgeübt, handelt es sich um zwei Tage der Tätigkeit im Sinne der Bestimmung. 

Bisher waren Freiwillige von einer begünstigungsfreundlichen Auslegung der Vereinsrichtlinien durch die Finanzbehörde ab-hängig. Mit der Freiwilligenpauschale ist nun der steuerliche Freibetrag im Einkommensteuergesetz gesetzlich verankert. Somit müssen Ehrenamtliche für freiwillige Zuwendungen, die der Verein als Anerkennung auszahlt, bis zu bestimmten Grenzbeträgen keine Einkommensteuer zahlen.

Spendenabsetzbarkeit ausgeweitet

Von der Freiwilligenpauschale sollen pro Jahr laut Finanz-
ministerium rund zwei Millionen Menschen in Österreich profitieren können. 

Diese steuerfreie Pauschale wird gemeinsam mit einer Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit umgesetzt. Damit sollen ab 2024 deutlich mehr Vereine von der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden profitieren können, so etwa
auch Sport-, Theater- oder Musikvereine. Durch die Neuregelung haben Spender künftig eine größere Auswahl an Organisationen, denen sie steuerbegünstigt spenden können. Die Absetzungsmöglichkeit von Spenden stellt allein für Österreichs 15.000 gemeinnützige Sportvereine eine wichtige zusätzliche Finanzierungssäule dar. 

Dazu ist die Anerkennung als begünstigte Einrichtung mittels Eintragung in die Liste beim Finanzamt notwendig, die von allen Vereinen beantragt werden kann.