Privatsphäre im Internet: Was ist zu beachten?
24.08.2024 | WLZ 117 | Autorin: Stefanie Schadler
Das Teilen von Fotos im Internet ist in der heutigen digitalen Ära ein fester Bestandteil unseres Alltags geworden. Mit der wachsenden Nutzung von sozialen Netzwerken, Fotoplattformen oder Cloud-Diensten steigt auch das Risiko, dass persönliche Fotos in die falschen Hände geraten. Neben Datenschutzverletzungen zählen auch Identitätsdiebstahl und Cybermobbing zu den Gefahren. Dieser Artikel beleuchtet die aktuellen Sicherheitsbedenken und gibt wertvolle Tipps, wie Sie Ihre Fotos im Netz besser schützen können.
Foto© freepik
Fotos anderer Personen verbreiten
Grundsätzlich gilt für die Veröffentlichung von „normalen“ Fotos oder Videos, dass diese auch ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. Das sind Fotos und Videos, bei denen der Schutz Ihrer Privatsphäre nicht verletzt wurde und Ihre Interessen auch nicht gegenüber den Interessen der Person, die das Foto oder Video veröffentlicht, überwiegen.
Im konkreten Fall kommt es immer auf eine Interessensabwägung beim Recht am eigenen Bild an. Dabei werden Ihre Interessen am Schutz Ihrer Privatsphäre jenen Interessen der Person gegenübergestellt, die Ihr Bild verbreitet oder veröffentlicht. Der sogenannte „Bildnisschutz“ soll vor negativen Auswirkungen durch die Veröffentlichung und Verbreitung Ihres Fotos oder Videos schützen. Ein Überwiegen der Interessen der abgebildeten Person liegt zum Beispiel vor, wenn Sie auf einem Bild bloßgestellt werden – etwa die Veröffentlichung eines Nacktfotos oder eines peinlichen Fotos – oder wenn ein Bild von Ihnen ohne Ihre Zustimmung für Werbezwecke genutzt wird.
Auch wenn Sie selbst ein Foto einer anderen Person auf sozialen Netzwerken oder anderen Plattformen veröffentlichen wollen, sollten Sie diese Person vorher fragen, um Missverständnissen vorzubeugen.
Im Grunde sollte man sich immer vor Augen führen: Das Internet vergisst nicht. Selbst wenn Sie ein gepostetes Foto löschen, muss es deshalb noch lange nicht verschwunden sein: Fotos werden geteilt und weiterverbreitet, heruntergeladen und lokal gespeichert. Auch sich selbst löschende Fotos wie auf Snapchat sind keine Lösung, denn ein Screenshot des Bildes ist schnell gemacht.
Fotos und Jobbewerbung
Es ist durchaus üblich, dass ein möglicher Arbeitgeber im Zuge eines Bewerbungsverfahrens Informationen über Sie einholt und Ihren Namen googelt. Daher sollte man vorab kontrollieren, welche Informationen und Bilder von Ihnen im Netz öffentlich verfügbar sind. Bei Bildern, die ein schlechtes Licht auf Sie werfen könnten, sollten Sie versuchen, diese zu löschen. Je nach Privatsphäre-Einstellungen sind Bilder auf ihrem Nutzerprofil eines sozialen Netzwerkes wie Facebook öffentlich zugänglich und können auch von Personen gefunden werden, mit denen sie nicht befreundet sind, beziehungsweise von Personen, die nicht einmal selbst ein Profil auf Facebook haben. Fotos Ihres eigenen Accounts können Sie selbst löschen bzw. Sie können die Privatsphäre-Einstellungen ändern, damit die Bilder nicht öffentlich abrufbar sind. Einen Leitfaden dazu finden Sie auf Privatsphäre Leitfaden
Fotos und die Cloud
Oft werden Fotos auf dem Handy automatisch in eine Cloud hochgeladen und dort gespeichert, etwa mittels Google Fotos, Apple iCloud oder Dropbox. Der Vorteil dabei ist, dass alle Daten gesichert und wiederherstellbar sind, etwa beim Verlust des Handys. Zu bedenken ist jedoch, dass beim Speichern in der Cloud die Fotos im Grunde nur auf einem anderen Computer im Internet gespeichert werden. Je sensibler die Daten sind, desto weniger sollten diese in der Cloud gespeichert werden. Um den Zugriff durch unbefugte Personen zu verhindern, sollte eine „Zwei-Faktor-Authentifizierung“ eingerichtet werden. Weiters sollten nur offizielle Cloud-Dienste des Smartphone-Betreibers genutzt werden; bei Apple ist das die „iCloud“, bei Android „Google Drive“. Außerdem empfiehlt es sich, regelmäßige Backups am Computer durchzuführen sowie immer wieder zu überprüfen, welche Geräte darauf zugreifen können. Auch sollten regelmäßig Daten aus der Cloud gelöscht werden, die nicht mehr benötigt werden.
Beim Verkauf eines Smartphones sollten alle persönlichen Daten wie Kontakte, Kalender und Fotos vorab gesichert werden und danach das Handy auf Werkseinstellungen zurückgesetzt werden. Werden Fotos am Smartphone gelöscht, werden diese meistens 30 Tage lang aufbewahrt. Sollen einzelne Fotos also wirklich gelöscht werden, müssen diese auch aus dem Papierkorb gelöscht werden.
Fotos und „Sexting“
Beim „Sexting“ tauschen Jugendliche pornografische Fotos oder Videos über Mobiltelefone einvernehmlich aus. Während die Aufnahme und die Verbreitung pornografischer Darstellungen einer minderjährigen Person unter strenger gesetzlicher Strafe stehen, ist dieser freiwillige Austausch grundsätzlich unbedenklich, weshalb das Gesetz in einem gewissen Rahmen das Anfertigen und den Besitz von pornografischen Fotos und Videos erlaubt. So dürfen minderjährige Personen straffrei pornografische Bilder von sich selbst anfertigen und besitzen. Auch andere Personen dürfen – natürlich nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person! – solche pornografischen Aufnahmen herstellen und besitzen. Dies gilt aber nur für den eigenen Gebrauch und sofern keine Gefahr der Verbreitung besteht. Nach Wegfall der Einwilligung, zum Beispiel nach dem Ende einer Beziehung, ist der Besitz oder das Weiterleiten der pornografischen Aufnahme strafbar! Bestraft wird auch, wer sich Aufnahmen Minderjähriger wissentlich im Internet anschaut.
Potenzielle Konsequenzen durch den Versand solcher Fotos liegen auch im Verlust der Privatsphäre, denn einmal verschickte Fotos können leicht in falsche Hände geraten und ungewollt weitergeleitet werden. Intime Bilder können so unter Umständen ein breites Publikum erreichen. Auch liegt ein Missbrauch solcher Bilder nahe, Stichwort Cybermobbing: Die abgebildete Person kann schikaniert oder erpresst werden, emotionaler Stress und psychische Belastungen sind oft die Folge.
Fotos und ihre Löschung aus dem Internet
Grundsätzlich gilt: Fotos oder Videos können nur von demjenigen aus dem Internet gelöscht werden, der diese Dateien auf seinem Server zur Verfügung stellt, der sogenannte Host-Provider. Oft kann diese Lösung aber nicht durchgesetzt werden, weil die Verantwortlichen nicht erreichbar sind. Kann keine Klage eingebracht werden, etwa weil die Person nicht in der EU wohnt, muss man sich grundsätzlich damit abfinden, dass das Bild im Internet abrufbar bleibt.
Es gibt allerdings noch die Möglichkeit, darauf zu beharren, dass die Website mit dem Bild oder Video nicht in den Treffern der Suchmaschine angezeigt wird („Recht auf Vergessenwerden“). Dadurch wird es wesentlich unwahrscheinlicher, dass andere Personen auf das Foto oder Video stoßen.
Viele Suchmaschinen bieten eigene Meldeformulare an, mit denen Nutzer einen Antrag auf Löschung bestimmter Suchergebnisse stellen können. Diese prüfen dann, ob das Recht auf Datenschutz gegenüber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Geht es um private Bilder, ist eine Löschung wahrscheinlicher als bei beruflichen Daten. Auf Google kann man unter diesem Link eine Löschung anstoßen: https://shorturl.at/kpYtX
Zusatzinfo: Zwei-Faktor-Authentifizierung
Die Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) ist eine Sicherheitsmethode, die den Zugang zu einem Konto oder System durch die Verwendung von zwei verschiedenen Faktoren zur Verifizierung der Identität des Nutzers schützt. Diese Faktoren gehören in der Regel zu zwei verschiedenen Kategorien, darunter ein Passwort oder PIN, ein physisches Gerät wie Smartphone oder Tablet und biometrische Daten wie ein Fingerabdruck. Selbst wenn ein Angreifer das Passwort kennt, braucht er dennoch den zweiten Faktor, um Zugang zu erhalten. Die Zwei-Faktor-Authentifizierung wird häufig bei Online-Diensten, Finanztransaktionen und Unternehmensnetzwerken eingesetzt, um sensible Daten besser zu schützen.