Arbeiten neben der Pension

06. Oktober 2026 | WLZ 138 | Autorin: Stefanie Schadler

Länger arbeiten wird immer mehr zum Thema. Demjenigen, der auch in der Pension beruflich aktiv bleiben möchte, bieten sich dafür unterschiedliche Möglichkeiten. Zu beachten sind dabei unter anderem mögliche Steuernachzahlungen am Jahresende.

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Arbeiten im Ruhestand

Um in der Pension weiterhin erwerbstätig zu sein, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Entscheidend ist dabei unter anderem, ob das Regelpensionsalter bereits erreicht wurde oder eine vorzeitige Alterspension bezogen wird. Neben einer regulären Alterspension ab dem Regelpensionsalter ist ein unbegrenzter Zuverdienst möglich. Dadurch erhalten Sie für die geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag, der die Pension erhöht. Sobald eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, muss die Pensionsversicherung darüber informiert werden. Wird hingegen eine Langzeitversicherten-, Korridor- oder Schwerarbeitspension bezogen, ist ein Zuverdienst nur bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro (im Jahr 2026) möglich. Seit 1. Jänner 2024 führen geringfügige Überschreitungen nicht sofort zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension. Diese dürfen im gesamten Kalenderjahr 2026 zusammengerechnet höchstens 220,44 Euro betragen.

Langsamer Übergang in die Pension

Seit 1. Jänner 2026 können Personen mit Pensionsanspruch eine Teilpension nutzen. Man reduziert dabei seine Arbeitszeit um mindestens 25 und höchstens 75 Prozent und bezieht gleichzeitig einen Teil der Pension plus das Gehalt aus der verbleibenden Beschäftigung. Mit dieser Variante geht man nicht sofort in den Ruhestand, sondern setzt mit einer reduzierten Arbeitszeit seine Berufstätigkeit fort. Für den noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Pension werden weiterhin Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen berücksichtigt. Die Teilpension ist auch bei Anspruch auf Alters-, Korridor-, Schwerarbeits- oder Langzeit-versichertenpension möglich. Wer beispielsweise seine Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden reduziert, darf mit dem verbleibenden Einkommen auch über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Entscheidend ist vielmehr, dass die vereinbarte Arbeitszeitreduktion eingehalten wird. Wird das vereinbarte Arbeitszeitausmaß über einen längeren Zeitraum überschritten, kann die Teilpension vor Erreichen des Regelpensionsalters wegfallen. Für zusätzliche Erwerbstätigkeiten gelten Sonderregeln. Das Modell der Teilpension ähnelt der Altersteilzeit. Der wesentliche Unterschied: Bei der Altersteilzeit besteht noch kein Pensionsbezug. Für die reduzierte Arbeitszeit erhält man das entsprechende Gehalt plus einen Lohnausgleich. Die Personen arbeiten somit noch nicht neben einer Pension.

Steuer bei Zuverdienst beachten

Wer neben der Pension Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis bezieht, muss beachten, dass Pension und Arbeitseinkommen bei der jährlichen Steuerberechnung gemeinsam berücksichtigt werden. Das gilt auch für die Teilpension. Dadurch kann eine Nachzahlung entstehen, obwohl bei beiden Bezügen zunächst scheinbar korrekt Steuer abgezogen wurde. Wie hoch eine mögliche Nachzahlung ausfällt, kann nicht pauschal gesagt werden. Die Arbeiterkammer stellt dafür einen Zuverdienstrechner zur Verfügung. Beträgt das Jahreseinkommen insgesamt höchstens 14.769 Euro (2026), ist grundsätzlich mit keiner Steuernachzahlung zu rechnen. Liegt das Einkommen darüber, kann es zu einer Steuernachforderung kommen, wobei die Höhe von dem gesamten Jahreseinkommen und der bereits bezahlten Lohnsteuer abhängt.

Weiterarbeiten soll attraktiver werden

Um längeres Arbeiten attraktiver zu machen, sind ab Jänner 2027 Begünstigungen bei der Sozialversicherung und der Besteuerung von Erwerbseinkommen vorgesehen. Laut aktuellem Stand werden davon Personen profitieren, die das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreicht haben und entweder neben der Alterspension ab dem Regelpensionsalter dazuverdienen, eine Teilpension ab dem Regelpensionsalter beziehen und ihre Arbeitszeit reduzieren oder die Pension über das Regelpensionsalter hinaus aufschieben und regulär weiterarbeiten. Geplant ist bei der Sozialversicherung in solchen Fällen für das Jahr 2027 der Wegfall des dienstnehmerseitigen Pensionsversicherungsbeitrags in Höhe von 10,25 Prozent auf das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. Im Gegenzug soll die Höherversicherung für Zuverdiener wegfallen, der Pensionsbonus bei einem Aufschub soll jedoch bestehen bleiben. Bei der Lohnsteuer ist aktuell ein Aktivitätsfreibetrag in der Lohn- bzw. Einkommensteuer geplant, der jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein wird.

Nützliche Links: arbeiterkammer.at zuverdienst.arbeiterkammer.at www.oesterreich.gv.at https://www.pv.at/web/pension