Vertragsgestaltungen
12. November 2024 | WLZ 120 |
Expertentipp von: Mag. Maria Muhr, Notarin
Liebe Leserinnen und Leser!
Ich möchte Sie in dieser Ausgabe wieder zu einem bestimmten rechtlichen Thema informieren. Und da fiel mir sofort ein heute unterfertigter Vertrag ein, in dem eine Mutter ihren Grundbesitz an ihre junge Tochter übergeben hat. Ich spürte die Freude, Begeisterung, Stolz, aber auch das Bewusstsein der Verantwortungsübernahme bei beiden, bei der Mutter auch die Überzeugung, dass es richtig ist, von der ersten Reihe in die zweite zurückzutreten, von wo aus noch immer aufgrund weiser und wertvoller Lebenserfahrung und tatkräftig im Rahmen eines guten Miteinanders unterstützt werden kann. Und ich sage Ihnen, es ist auch für mich immer eine wahre Freude, bei solchen wunderbaren Momenten mitwirken zu dürfen.
Nun möchte ich einige mögliche Vertragsgestaltungen aufzeigen: Die erste Frage, die sich stellt ist, ob die Übergabe bereits zu Lebzeiten, oder doch erst nach dem Tod erfolgen soll. Für eine lebzeitige Übergabe spricht, dass damit in den meisten Fällen eine endgültige familiäre Regelung erzielt werden kann, und sohin Familienstreitigkeiten nach dem Tod des Übergebers abgewendet werden. Dies wenn auch die weichenden Kinder miteinbezogen werden, die etwa gegen Erhalt einer gewissen Erbentfertigung im Gegenzug auf ihre Erb- und Pflichtteilsrechte verzichten. Zudem gibt es derzeit in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer, sondern lediglich die Grunderwerbsteuer, welche bei Übergaben innerhalb der Familie eine sehr günstige ist. Häufig werden gewisse Gegenleistungen ausbedungen. Hier ist der Spielraum sehr groß.
Das Fruchtgenussrecht an einer Sache berechtigte den Fruchtgenussberechtigten das übergebene Objekt selbst weiterhin zu benützen, aber auch zu vermieten/verpachten. Die Mieterträgnisse kommen dem Fruchtgenussberechtigen zu. Im Gegenzug ist dieser jedoch verpflichtet, das Übergabsobjekt auf eigene Kosten instand zu halten.
Das Wohnungsgebrauchsrecht berechtigt den Wohnungsberechtigten hingegen lediglich die ausbedungenen Räumlichkeiten/Örtlichkeiten zu seinen eigenen Bedürfnissen, also nur höchstpersönlich, zu benützen und bewohnen. Im Gegenzug zum Fruchtgenussecht ist eine Weitergabe, sprich Vermietung, hier grundsätzlich nicht vorgesehen. Als Alternative zur lebzeitigen Übertragung gibt es den Erwerb von Todes wegen, etwa als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe oder als auf den Todesfall Beschenkter. Auch hier empfiehlt es sich, rechtzeitig mit Ihrer Notarin/Ihrem Notar als Fachmann ein Beratungsgespräch zu führen, um ein Testament unanfechtbar zu machen, um Vorsorge für allfällige Pflichtteilsberechtigte zu treffen.
Sie sehen, es kann viele Fragen geben! Und es gibt Ihre Notarin, die ihre ganzen Sachkenntnisse und Erfahrungen einbringt, und damit hilft, Streit zu vermeiden und damit Geld zu sparen! Denn Rechtsfrieden ist unbezahlbar – vor allem in der Familie! In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine besinnliche Adventzeit, ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr 2025.
Ihre Notarin Maria Muhr