Steuerliche Tipps im Katastrophenfall
24.08.2024 | WLZ 117 | Autorin: Stefanie Schadler
Wenn in und um das Wechselland die Naturkatastrophen, und dabei vor allem die Hochwasserschäden, zunehmen, stellt sich unweigerlich auch die Frage nach den steuerlichen Sondervorschriften, die in solchen Fällen zu beachten sind. Davon betroffen sind unter anderem Geld- und Sachspenden beim Spender sowie Spenden und Subventionen beim Empfänger. Die WKO gibt dazu umfangreiche Informationen.
Zuwendungen an Organisationen, die der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen, können bis zu 10 Prozent des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
© Fotos: Pressedienst des BFVHB, Feuerwehren des BFVHB
Auswirkungen beim Spender
Unter anderem können bei Zuwendungen an Organisationen, die der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen, bis zu zehn Prozent des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Einrichtungen müssen als begünstigte Spendenempfänger anerkannt sein. Die Liste befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter „Liste spendenbegünstigter Einrichtungen“.
Privatpersonen können Spenden – bis zu zehn Prozent der Einkünfte – als Sonderausgaben geltend machen.
Erfolgt mit den Spenden gemeinsam auch eine Werbewirkung für das Unternehmen, besteht keine Begrenzung bezüglich der Höhe der Geltendmachung als Betriebsausgabe. Es können sowohl Geld- als auch Sachspenden als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Begünstigt sind in diesen Fällen Spenden an die Hochwasseropfer direkt, aber auch Spenden an Hilfsorganisationen und an von Katastrophen betroffene Gemeinden.
Eine Werbewirkung ist jedenfalls bei Berichten über die Spende in Massenmedien wie Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen der Fall. Ein ausreichender Werbeeffekt ist auch im Rahmen der Eigenwerbung gegeben. Es reicht beispielsweise auch ein Spendenhinweis in Massenmedien, auf Werbeplakaten, Aufklebern an Schaufensterflächen, Firmen-Pkws oder auf der Homepage des Unternehmers.
Die Vorschriften des Schenkungsmeldegesetzes sind zu beachten: Spenden über 50.000 Euro an Angehörige beziehungsweise über 15.000 Euro an andere Personen sind dem Finanzamt zu melden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Spende steuerlich absetzbar ist oder nicht.
Auswirkungen beim Empfänger
Freiwillige Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden) zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind für den Empfänger steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Katastrophenfall, wie zum Beispiel ein zinsloses oder verbilligtes Arbeitgeberdarlehen an den Arbeitnehmer, als auch für Zuwendungen an sonstige Privatpersonen oder Unternehmer.
Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen auch keine Lohnnebenkosten wie Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuern an. Steuerfrei sind nur Zuwendungen, die darauf ausgerichtet sind, unmittelbare Katastrophenschäden wie Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten usw. zu beseitigen. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Milderung mittelbarer Katastrophenfolgen, darunter der Verdienstentgang als mittelbare Folge einer Katastrophe, sind nicht begünstigt.
Es ist zu unterscheiden, ob die steuerfreien Spenden und Subventionen zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern oder für Instandhaltungs- und Reparaturkosten verwendet werden.
Im Fall der Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern sind die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die steuerfreien Subventionen und Spenden zu kürzen. Das bedeutet, dass die AfA nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden darf.
Werden die steuerfreien Spenden und Subventionen für Instandhaltungen und Reparaturen verwendet, dürfen die dafür aufgewendeten Kosten nur insoweit als Betriebsausgabe abgesetzt werden, als sie die steuerfreien Spenden und Subventionen übersteigen.
Was sind außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können im erforderlichen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Nicht der Schaden selbst stellt eine außergewöhnliche Belastung dar, sondern erst die Kosten, die mit der Schadensbeseitigung verbunden sind, werden als solche betrachtet.
Eigene Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes nicht zu berücksichtigen.
Als außergewöhnliche Belastung können geltend gemacht werden: Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen – so können zum Beispiel die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, die Beseitigung von Sperrmüll und die Anschaffung oder Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten in voller Höhe abgesetzt werden.
Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Vermögensgegenstände können insoweit voll abgesetzt werden, als diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Ausnahmen betreffen die Kosten für die Sanierung und Reparatur von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können – darunter fallen Sanierungskosten an einem Schwimmbad. Schließlich können die Kosten für die Ersatzbeschaffung der durch die Katastrophe zerstörten Vermögensgegenstände, wie der erforderliche Neubau des Wohnhauses oder die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Auch hier gilt die Ausnahme: Sportgeräten oder Luxusgütern stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Grundsätzlich sind die Kosten der Ersatzbeschaffung mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und im Ausmaß des „Neupreises“ absetzbar. Die Kosten für Ersatzbeschaffungen sind allerdings nur im Ausmaß des üblichen Standards absetzbar. Übersteigende Kosten können nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Eine Ausnahme von der Berücksichtigung des Neupreises als außergewöhnliche Belastung besteht beim Pkw. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Pkws stellen nur im Ausmaß des Zeitwertes zum Zeitpunkt der Zerstörung/Beschädigung des Fahrzeuges eine außergewöhnliche Belastung dar, und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Dabei ist maximal von einem Anschaffungswert von EUR 40.000 auszugehen.
Die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden dürfen insoweit nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, als sie durch Spenden und Subventionen gedeckt sind. Erlöse aus dem Verkauf ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter, etwa der Verkauf des Pkw-Wracks, sind ebenfalls abzuziehen. Weiters kürzen Ersätze von Versicherungen die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für das versicherte Wirtschaftsgut.
Wie können außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden?
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können in dem Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, in dem sie anfallen. Werden die Kosten mittels Kredits finanziert, können nur die Kreditrückzahlungen einschließlich allfälliger Zinsen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Die außergewöhnlichen Belastungen sind in der jeweiligen Jahreseinkommenssteuererklärung beziehungsweise Arbeitnehmerveranlagung anzugeben und durch Rechnungen zu belegen. Die Rechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren. Außerdem ist dem Finanzamt die Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadenserhebung vorzulegen.
Arbeitnehmer können für die anfallenden Ausgaben die Ausstellung eines Freibetragsbescheides bis 31. Oktober beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig vorgelegt, kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend durch Aufrollung für das gesamte Jahr 2024 berücksichtigen.
Gebührenbefreiung
War es, bedingt durch die Hochwasserkatastrophe, erforderlich, Dokumente zu ersetzen, da diese zum Beispiel verloren gingen oder vernichtet wurden, ist die Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften wie Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine und Gewerbescheine gebührenbefreit.
Weiters sind für ausgestellte oder vorgelegte Schriften betreffend die Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung aufgrund des Hochwassers etwa bei Baubewilligungen oder Zulassungen von Pkws keine Gebühren zu entrichten.
Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist, dass der Antrag auf Ausstellung der Schrift innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der jeweiligen Behörde einlangt und der Nachweis des Schadens vorgelegt wird.
Für Bestandverträge, mit denen der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung vornimmt, worunter beispielsweise Mietverträge für ein Ersatzbüro oder ein Leasingvertrag fallen, müssen keine Gebühren entrichtet werden. Dies gilt auch für damit in Zusammenhang stehende Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte.
Voraussetzung für die Befreiung von den Gebühren ist, dass der Eintritt und die Höhe des Schadens nachgewiesen werden. Das kann durch die Bestätigung der Gemeinde, die Vorlage des Schadenserhebungsprotokolls und die Bestätigung durch diverse öffentliche Förderungsstellen wie dem Katastrophenfonds erfolgen. Diese Rechtsgeschäfte müssen innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden.