Flexibles Arbeiten erweitert

28. Oktober 2024 | WLZ 119 | Autorin: Stefanie Schadler

Ab 2025 kann Homeoffice auf Telearbeit ausgeweitet werden, womit ein „Arbeiten von überall“ ermöglicht wird. In der betrieblichen Praxis wird es dadurch voraussichtlich keine großen Änderungen geben.

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Neu: Telearbeit

Ab dem 1. Januar 2025 wird durch das neue Telearbeitsgesetz der Begriff Homeoffice auf Telearbeit ausgeweitet, die nicht nur in der eigenen Wohnung, sondern auch in Räumen von Angehörigen, Co-Working-Spaces, Cafés, Parks und Ferienorten durchgeführt werden kann. Telearbeit muss regelmäßig stattfinden, um als solche anerkannt zu werden. Der erweiterte Anwendungsbereich gilt für ab 1.1.2025 abgeschlossene Vereinbarungen. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben unberührt, können aber um weitere Arbeitsorte ergänzt werden.

Ein wesentlicher Punkt, den es bei der Telearbeit zu beachten gilt, betrifft den Versicherungsschutz: Während Telearbeit im „engeren Sinn“, z. B. bei Angehörigen oder in Co-Working-Spaces in Wohnnähe, auch auf dem Arbeitsweg versichert ist, gilt dies bei Telearbeit im „weiteren Sinn“, zum Beispiel in einem Café, nicht. Hier ist nur der Arbeitsort versichert, nicht der Weg dorthin beziehungsweise wieder zurück.

Zudem werden steuerliche Begünstigungen für ergonomisches Mobiliar weiterhin nur für Anschaffungen in der eigenen Wohnung gewährt.

Telearbeitspauschale

Zukünftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der „Telearbeit“ eine Telearbeitspauschale ausbezahlt werden. Die Voraussetzungen für die nicht steuerpflichtige Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleibt gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert. Die Pauschale kann daher weiterhin bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag betragen und steht höchstens für 100 Tage pro Kalenderjahr zu. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig eine höhere Telearbeitspauschale, stellt der den Höchstbetrag von 300 Euro übersteigende Betrag weiterhin einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der im Wege der Veranlagung nachversteuert wird.

Laut Einschätzung der Wirtschaftskammer seien die Änderungen inhaltlich nicht besonders tiefgreifend und würden in der betrieblichen Praxis voraussichtlich zu keinem zwingenden Handlungsbedarf führen.

Sollte daher auf betrieblicher Ebene kein Interesse oder Bedarf an der gesetzlich geregelten Erweiterungsmöglichkeit bestehen, können die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen unverändert weitergeführt werden. Eine Anpassung der Begrifflichkeiten ist nicht zwingend vorgesehen.

Arbeitsverhältnisse modernisieren

Ziel des Telearbeitsgesetzes ist die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen. Beinhaltet sind die Schaffung von arbeitsrechtlichen und die Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen sowie jene der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit.

Ausschlaggebend für das Arbeiten im Homeoffice war die Covid-19-Pandemie, die es zur Notwendigkeit machte, und seitdem wird es in vielen Berufen auch weiterhin in unterschiedlichen Ausmaßen weitergeführt. Zudem soll mit dem Telearbeitsgesetz aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen Rechnung getragen werden.