Mit den Nachbarn im Gespräch
15. April 2025 | WLZ 124 | Autorin: Stefanie Schadler
Ob übermäßiger Schattenwurf, überhängende Äste oder Lärm durch Rasenmäher – oft sorgt bereits ein Gespräch mit dem Nachbarn für Einigung. Wichtig ist zu wissen, in welchem Rahmen man agieren kann.
Überhängende Äste dürfen vom Nachbarn abgeschnitten werden. Wichtig ist dabei das fachgerechte Entfernen und das Schonen der Pflanze.
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Schattenwurf dulden
In einer wohlwollenden Nachbarschaft achtet man aufeinander, lädt untereinander zum Grillen ein und feiert entscheidende Lebensabschnitte. Doch welche Rechten und Pflichten habe ich und was darf ich zum Beispiel tun, wenn etwa der Baum des Nachbarn einen zu großen Schatten auf mein Grundstück wirft?
Dabei gilt zuallererst, dass der Schattenwurf eines großen Baumes des Nachbarn auf das eigene Grundstück grundsätzlich geduldet werden muss. Das Hemmen des Wachsens von Ästen und deren Beseitigung kann allerdings gefordert werden, wenn dabei das ortsübliche Maß überschritten wird, die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird und die Beeinträchtigung unzumutbar ist. Eine solche Beeinträchtigung kann es zum Beispiel sein, wenn selbst an einem Sonnentag in einem angrenzenden Haus oder einer angrenzenden Wohnung auch zu Mittag eine künstliche Beleuchtung gebraucht wird oder eine schon bestehende Solaranlage in ihrer Funktion erheblich gestört wird.
Dabei gibt es eine Ausnahme, und zwar wenn die Bäume beziehungsweise Pflanzen unter dem Schutz bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen stehen. Bevor jedoch eine Klage eingebracht wird, muss zuvor eine gütliche Einigung etwa mittels Schlichtungsstelle oder mithilfe eines Mediators versucht werden. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung besteht, prüft das Gericht im Einzelfall.
Überhängende Äste entfernen
Anders liegt der Fall bei über die Grenze wachsenden Ästen und Wurzeln. Hier hat der Eigentümer selbst grundsätzlich keine Verpflichtung, über die Grenze hängende Äste und über die Grenze wachsende Wurzeln etc. zurückzuschneiden. Daher dürfen Äste, die über die Grundstücksgrenze wachsen, von demjenigen, auf dessen Grundstück sie ragen, selbst geschnitten werden, was im sogenannten „Überhangsrecht“ geregelt ist. Dies geschieht grundsätzlich auf eigene Kosten. Eine Ausnahme gilt bei drohender Gefahr, etwa durch morsche Äste, die herabfallen könnten. Hier trägt der Baumeigentümer die Hälfte der Kosten. Die Entfernung von Wurzeln und Ästen muss fachgerecht erfolgen und die Pflanze geschont werden.
Der Grundeigentümer, der zum Abschneiden und Entfernen überhängender Äste und Wurzeln berechtigt ist, muss die Überbleibsel auch entfernen beziehungsweise kann er sie selbst weiterverwenden. Das Obst auf überhängenden Ästen darf gepflückt werden.
Eigentümer eines Baumes ist derjenige, aus dessen Boden der Stamm des Baumes ragt. Bäume, deren Stamm sich auf der Grenze von Grundstücken befindet, sind sogenannte Grenzbäume und stehen dadurch im Miteigentum der Nachbarn. Ein Miteigentümer darf den Baum nicht ohne Einverständnis des anderen fällen lassen.
Immer beachtet werden müssen die speziellen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen zum Schutz von Bäumen und Pflanzen, insbesondere zum Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz.
Übermäßigen Lärm vermeiden
Während der Maßstab während der üblichen Ruhezeiten, vor allem in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen, strenger ist, darf auch tagsüber kein störender Lärm in ungebührlicher Weise erzeugt werden. Ob das der Fall ist, bedarf immer einer individuellen Prüfung, die in der Regel vor Ort von der Polizei durchgeführt wird.
Grundsätzlich gibt es – was fälschlicherweise oft angenommen wird – keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer „absoluten Nachtruhe“ zwischen 22 und sechs Uhr. Auch in diesem Zeitraum muss im Einzelfall geprüft werden, ob ungebührliche Lärmerregung vorliegt.
Generell wird empfohlen, bei Lärmstörung zunächst immer das direkte Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen. Viele potenzielle Konflikte lassen sich auf diese Weise lösen. Hilft die Aussprache nicht weiter, kann bei den Behörden, wie Polizei, Bezirkshauptmannschaft oder Gemeindeamt, Anzeige erstattet werden.
Wann das Rasenmähen – dazu zählt auch der Rasenmäher-Roboter – oder andere mit großer Lautstärke verbundene Tätigkeiten erlaubt sind, kann als Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei von den Gemeinden geregelt werden. In manchen Gemeinden wiederum bestehen keine rechtlichen Regelungen, sondern bloße Empfehlungen an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung haben.
Jedoch darf in Gemeinden, in denen keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen wurde, nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit der Rasen gemäht werden. Oft sind in Landesgesetzen Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Grundstückseigentümern ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren.
Weitere Informationen unter: www.oesterreich.gv.at